Zentrum für Archäologie und Kulturgeschichte des Schwarzmeerraumes e.V.

 

 

Satzung:

 

 

 

 

 

§ 1                     Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)                 Der Verein führt den Namen " Zentrum für Archäologie und Kulturgeschichte des Schwarzmeerraumes e.V.", im folgenden ZAKS genannt, und hat seinen Sitz in Halle/Saale. Der Verein wird in das hiesige Vereinsregister eingetragen.

(2)                 Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2                     Zweck, Ziel und Aufgabe

 

(1)                 Der Verein bezweckt als interdisziplinäre wissenschaftliche Vereinigung die Förderung der Altertumswissenschaften des circumpontischen Raumes und angrenzender Gebiete sowie die Verbreitung und Anwendung daraus gewonnener wissenschaftlicher Ergebnisse.

 

(2)                 Der Vereinszweck soll folgendermaßen erreicht werden:

a)       Anregung und Förderung von interdisziplinären Forschungen der in § 2 (1) genannten Fachwissenschaften, insbesondere auch der Vorhaben, die über die Kapazitäten einzelner Wissenschaftler oder einzelner Institute hinausgehen.

b)       Koordinierung bei der Planung und Durchführung von Forschungsvorhaben verschiedener, an gleichen Zielsetzungen arbeitender Forschungsträger und Vorhaben, die von einzelnen Forschern getragen werden, ohne dabei jedoch deren Initiative einzuengen.

c)       Koordinierung bei der Planung und Durchführung von Forschungsvorhaben mit anderen in dieser Richtung aktiven nationalen wie ausländischen Universitäten, Instituten, Museen und Vereinen, insbesondere in den Anrainerstaaten des Schwarzmeergebietes.

d)       Durchführung bzw. Unterstützung von Tagungen, auf denen über Probleme und Ergebnisse aus allen Gebieten der beteiligten Wissenschaften berichtet und diskutiert wird.

e)       Der Verein bemüht sich um die Bereitstellung von Publikationsmöglichkeiten.

f)        Der Verein bemüht sich um das Einwerben von Förder- und Spendengelder.

g)       Der Verein bemüht sich um die fachliche Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

h)       Das Vereinsziel wird in enger Kooperation mit den archäologischen Fachrichtungen des Fachbereiches Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg realisiert.

 

 

(3)                 Bewahrung, Pflege und Ausbau wissenschaftlicher, fachbezogener Bibliotheken.

 

(4)                 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Die Mittel des Vereines, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereines verwendet.

 

(5)                 Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3                     Mitgliedschaft

 

(1)                 Das ZAKS e.V. besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, korrespondierenden

Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

 

(2)      Ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder können alle Personen werden, die ein wissenschaftliches Interesse an den Zielen und Aufgaben des Vereins haben und diesen aktiv unterstützen.

a)                  Die Neuaufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt nach schriftlicher Empfehlung eines ordentlichen Mitgliedes und wird nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand wirksam.

b)                  Fördernde Mitglieder werden auf deren Antrag und nach schriftlicher Bestätigung des Vorstandes aufgenommen. Fördernde Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins finanziell oder in anderer Weise, ohne sich aktiv an der Arbeit des Vereins zu beteiligen.

 

(3)                 Die Ernennung zum korrespondierenden Mitglied erfolgt auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch Beschluß des Vorstandes. Zu korrespondierenden Mitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die für den Verein bedeutsamen Forschungsgebiete erworben haben  und nicht unter § 3 (2) fallen. Die Anzahl an korrespondierenden Mitgliedern ist unbegrenzt.  Der Vorstand hat jedoch Sorge zu tragen, daß pro Anrainerstaat mindestens ein korrespondierendes Mitglied ernannt wird.

 

(4)                 Mitglieder, die sich im besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte, wie die ordentlichen Mitglieder.

 

(5)           Die Mitgliedschaft erlischt

a)                  durch den Tod eines Mitgliedes;

b)                  durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, die dem Vorstand bis spätestens zum 31. Oktober vor Ende des laufendes Kalenderjahres zugegangen sein muß;

c)                  durch Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt jeweils durch Beschluß des Vorstandes aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens oder auf anderweitig begründeten Antrag, der vom Vorstand dem betreffenden Mitglied mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden muß. Gegen den Antrag kann schriftlich oder mündlich bei der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden, deren Beschluß endgültig ist;

d)                  durch Streichung auf Beschluß des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz eingeschriebener Mahnung mit der Beitragszahlung länger als 1 Kalenderjahr nach der Mahnung im Rückstand bleibt.

 

(6)                 Bei Austritt oder Ausschluß werden bereits gezahlte Beiträge für das laufende Geschäftsjahr oder Spenden nicht zurückerstattet. Es besteht keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

 

§ 4                Mitgliedsbeiträge

 

(1)           Die Höhe des kalenderjährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrages für ordentlich Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung mit Beschluß festgesetzt.

 

(2)                 Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

 

 

 

§ 5                Organe des Vereines

 

Die Organe des Vereines  sind:

 

1.                   Der Vorstand,

2.                   die Mitgliederversammlung.

 

Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

 

 

 

§ 6                Der Vorstand

 

(1)                 Der Vorstand besteht aus:

 

a)                  dem Präsidenten,

b)                  dem 2. Vorsitzenden,

c)                  dem Schriftführer,

d)                  dem Schatzmeister,

e)                  einem Beisitzer.

 

(2)           Vorstand im Sinne des § 28 BGB ist der Präsident und der 2. Vorsitzende, oder der Präsident oder 2. Vorsitzende mit je einem weiteren Vorstandsmitglied.

(3)                Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich im Verhinderungsfalle in der o.g. Reihenfolge. Der Schatzmeister wird dann vom Beisitzer vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Kalenderjahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt per Akklamation oder auf Antrag schriftlich und geheim. Die Wahl kann einzeln oder en bloc erfolgen. Gewählt ist jeweils der Kandidat, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint. Gelingt das keinem Kandidaten, findet zwischen den beiden mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.

 

(4)                Für die Wahl des Präsidenten und des 2. Vorsitzenden ist Zweidrittelmehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, gilt in einem folgenden Wahlgang die absolute Mehrheit eines Kandidaten.

 

(5)                Der Schatzmeister zieht die Beiträge ein, führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben und verwaltet das Vereinsvermögen. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters sowie eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

 

(6)                Der Vorstand faßt seine Beschlüsse nach  Vorstandssitzungen mit der einfachen Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder.

 

(7)                Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten bzw. bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden  einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

 

(8)                Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, aus den Reihen der Mitglieder bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres einen Vertreter zu bestimmen.

 

 

 

§ 7                Die Mitgliederversammlung

 

(1)                Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens alle 2 Jahre stattfinden. Die Mitglieder sind vom Präsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Wochen schriftlich einzuladen.

(2)                Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß nach demselben Modus einberufen werden, wenn

a)                  der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt oder

b)                  mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragen oder

c)                  wenn die Interessen des Vereines es erfordern.

(3)                Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen und eröffnet ist. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Briefwahl ist nicht zulässig.

 

 

 

§ 8                Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)                  Wahl des Vorstandes,

b)                  Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes,

c)                  Wahl von einem Kassenprüfer sowie dessen Vertreter auf die Dauer von drei Kalenderjahren,

d)                  Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,

e)                  Entlastung des Vorstandes,

f)                   Ernennung von Ehrenmitgliedern,

g)                  Ausschluß von Mitgliedern,

h)                  Beschlußfassung über Satzungsänderungen sowie sonstiger vom Vorstand oder von einem Mitglied gestellter Anträge, die Verwaltung, Organisation oder Zweck des Vereins betreffen;

i)                    Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,

j)                    Entscheidung  gemäß § 4 (1).

 

 

 

§ 9                Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

 

(1)                Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom Präsidenten bestimmter Stellvertreter.

 

(2)                Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse in der Regel mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes ist geheim abzustimmen.

 

(3)                Beschlüsse über die Wiederwahl der beiden Vorsitzenden und den Ausschluß eines Mitgliedes bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder.

 

(4)                Beschlüsse auf Satzungsänderungen erfordern Dreiviertelmehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder.

 

(5)                Anträge zur Tagesordnung, über die abgestimmt werden soll, sind spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit zustimmt.

 

 

 

§ 10              Beschlüsse, Niederschriften

 

(1)                 Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

(2)                 Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die ebenfalls vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer abzuzeichnen ist.

 

 

 

 

 

§ 11                     Finanzierung des Vereins

 

(1)                 Die finanzielle Basis für die Tätigkeit des Vereins sind die Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder, der Fördermitglieder, Spenden und Zuwendungen.

 

(2)                 Die Verwendung der finanziellen Mittel erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

(3)                 Der Finanzbeauftragte gibt jährlich auf der Mitgliederversammlung einen Finanzbericht.

 

 

 

§ 12                     Kassenprüfung

 

(1)                 Über die Jahreshauptversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen, der dem Vorstand nicht angehören darf.

 

(2)                 Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkiet der dem Vorstand genehmigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

 

 

§ 14                     Vereinsauflösung

 

(1)                 Die Auflösung des Vereines bedarf der Anwesenheit von zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder, wobei mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Die nicht erschienen Mitglieder können schriftlich abstimmen.

 

(2)                 Ist eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, kann eine binnen drei Wochen erneut einzuberufende Versammlung auch bei der Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern die Auflösung beschließen.

 

(3)           Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen und Eigentum an das Institut für Prähistorische Archäologie und an das Institut für Klassische Archäologie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg übergeben, die es zur Förderung der archäologischen Forschung zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

 

 

 

 

§ 15                     Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist die Stadt Halle/Saale

 

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung in Halle/Saale am 30.5.2000 beschlossen.