Zentrum
für Archäologie und Kulturgeschichte des Schwarzmeerraumes e.V.
Satzung:
§ 1 Name,
Sitz und Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen
" Zentrum für Archäologie und Kulturgeschichte des Schwarzmeerraumes
e.V.", im folgenden ZAKS genannt, und hat seinen Sitz in Halle/Saale. Der
Verein wird in das hiesige Vereinsregister eingetragen.
(2)
Das Geschäftsjahr des Vereines
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck,
Ziel und Aufgabe
(1)
Der Verein bezweckt als
interdisziplinäre wissenschaftliche Vereinigung die Förderung der
Altertumswissenschaften des circumpontischen Raumes und angrenzender Gebiete
sowie die Verbreitung und Anwendung daraus gewonnener wissenschaftlicher
Ergebnisse.
(2)
Der Vereinszweck soll
folgendermaßen erreicht werden:
a)
Anregung und Förderung von interdisziplinären
Forschungen der in § 2 (1) genannten Fachwissenschaften, insbesondere auch der
Vorhaben, die über die Kapazitäten einzelner Wissenschaftler oder einzelner
Institute hinausgehen.
b)
Koordinierung bei der Planung
und Durchführung von Forschungsvorhaben verschiedener, an gleichen
Zielsetzungen arbeitender Forschungsträger und Vorhaben, die von einzelnen
Forschern getragen werden, ohne dabei jedoch deren Initiative einzuengen.
c)
Koordinierung bei der Planung
und Durchführung von Forschungsvorhaben mit anderen in dieser Richtung aktiven
nationalen wie ausländischen Universitäten, Instituten, Museen und Vereinen,
insbesondere in den Anrainerstaaten des Schwarzmeergebietes.
d)
Durchführung bzw.
Unterstützung von Tagungen, auf denen über Probleme und Ergebnisse aus allen
Gebieten der beteiligten Wissenschaften berichtet und diskutiert wird.
e)
Der Verein bemüht sich um die
Bereitstellung von Publikationsmöglichkeiten.
f)
Der Verein bemüht sich um das
Einwerben von Förder- und Spendengelder.
g)
Der Verein bemüht sich um die
fachliche Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
h)
Das Vereinsziel wird in enger
Kooperation mit den archäologischen Fachrichtungen des Fachbereiches Kunst-,
Orient- und Altertumswissenschaften der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg realisiert.
(3)
Bewahrung, Pflege und Ausbau
wissenschaftlicher, fachbezogener Bibliotheken.
(4)
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig
und erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Die Mittel des Vereines,
einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke
des Vereines verwendet.
(5)
Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. Es dürfen weiterhin keine Personen
durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)
Das ZAKS e.V. besteht aus
ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, korrespondierenden
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Mitglied des Vereines kann
jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist an den
Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(2) Ordentliche
Mitglieder und fördernde Mitglieder können alle Personen werden, die ein
wissenschaftliches Interesse an den Zielen und Aufgaben des Vereins haben und
diesen aktiv unterstützen.
a)
Die Neuaufnahme als
ordentliches Mitglied erfolgt nach schriftlicher Empfehlung eines ordentlichen
Mitgliedes und wird nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand wirksam.
b)
Fördernde Mitglieder werden
auf deren Antrag und nach schriftlicher Bestätigung des Vorstandes aufgenommen.
Fördernde Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins finanziell oder in
anderer Weise, ohne sich aktiv an der Arbeit des Vereins zu beteiligen.
(3)
Die Ernennung zum
korrespondierenden Mitglied erfolgt auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes
durch Beschluß des Vorstandes. Zu korrespondierenden Mitgliedern können
Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die für den Verein
bedeutsamen Forschungsgebiete erworben haben
und nicht unter § 3 (2) fallen. Die Anzahl an korrespondierenden
Mitgliedern ist unbegrenzt. Der
Vorstand hat jedoch Sorge zu tragen, daß pro Anrainerstaat mindestens ein
korrespondierendes Mitglied ernannt wird.
(4)
Mitglieder, die sich im
besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluß der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die
gleichen Rechte, wie die ordentlichen Mitglieder.
(5) Die
Mitgliedschaft erlischt
a)
durch den Tod eines
Mitgliedes;
b)
durch schriftliche
Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, die dem Vorstand bis
spätestens zum 31. Oktober vor Ende des laufendes Kalenderjahres zugegangen
sein muß;
c)
durch Ausschluß. Der Ausschluß
erfolgt jeweils durch Beschluß des Vorstandes aufgrund vereinsschädigenden
Verhaltens oder auf anderweitig begründeten Antrag, der vom Vorstand dem
betreffenden Mitglied mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich bekanntgegeben werden muß. Gegen den Antrag kann schriftlich oder
mündlich bei der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden, deren
Beschluß endgültig ist;
d)
durch Streichung auf Beschluß
des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz eingeschriebener Mahnung mit der
Beitragszahlung länger als 1 Kalenderjahr nach der Mahnung im Rückstand bleibt.
(6)
Bei Austritt oder Ausschluß
werden bereits gezahlte Beiträge für das laufende Geschäftsjahr oder Spenden
nicht zurückerstattet. Es besteht keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Die
Höhe des kalenderjährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrages für ordentlich
Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung mit Beschluß festgesetzt.
(2)
Korrespondierende Mitglieder
und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Organe
des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
1.
Der Vorstand,
2.
die Mitgliederversammlung.
Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
§ 6 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus:
a)
dem Präsidenten,
b)
dem 2. Vorsitzenden,
c)
dem Schriftführer,
d)
dem Schatzmeister,
e)
einem Beisitzer.
(2) Vorstand
im Sinne des § 28 BGB ist der Präsident und der 2. Vorsitzende, oder der
Präsident oder 2. Vorsitzende mit je einem weiteren Vorstandsmitglied.
(3)
Die Leitung des Vereins liegt
in den Händen des Vorstandes. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens
sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder
des Vorstandes vertreten sich im Verhinderungsfalle in der o.g. Reihenfolge. Der
Schatzmeister wird dann vom Beisitzer vertreten. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Kalenderjahren gewählt. Die
Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt per
Akklamation oder auf Antrag schriftlich und geheim. Die Wahl kann einzeln oder
en bloc erfolgen. Gewählt ist jeweils der Kandidat, der mehr als die Hälfte der
gültigen Stimmen auf sich vereint. Gelingt das keinem Kandidaten, findet
zwischen den beiden mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.
(4)
Für die Wahl des Präsidenten
und des 2. Vorsitzenden ist Zweidrittelmehrheit aller anwesenden ordentlichen
Mitglieder erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, gilt in einem
folgenden Wahlgang die absolute Mehrheit eines Kandidaten.
(5)
Der Schatzmeister zieht die
Beiträge ein, führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben und verwaltet das
Vereinsvermögen. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des
Schatzmeisters sowie eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
(6)
Der Vorstand faßt seine
Beschlüsse nach Vorstandssitzungen mit
der einfachen Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder.
(7)
Vorstandssitzungen werden vom
Präsidenten bzw. bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(8)
Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus dem Amt aus, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, aus
den Reihen der Mitglieder bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres einen
Vertreter zu bestimmen.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1)
Die ordentliche
Mitgliederversammlung soll mindestens alle 2 Jahre stattfinden. Die Mitglieder
sind vom Präsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer
Frist von mindestens acht Wochen schriftlich einzuladen.
(2)
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muß nach demselben Modus einberufen werden, wenn
a)
der Vorstand dies mit
einfacher Mehrheit beschließt oder
b)
mindestens 10% der
ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der
Gründe beim Vorstand beantragen oder
c)
wenn die Interessen des
Vereines es erfordern.
(3)
Die Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen und eröffnet ist.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Briefwahl ist nicht zulässig.
§ 8 Aufgaben
der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben:
a)
Wahl des Vorstandes,
b)
Entgegennahme des
Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes,
c)
Wahl von einem Kassenprüfer
sowie dessen Vertreter auf die Dauer von drei Kalenderjahren,
d)
Entgegennahme des
Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,
e)
Entlastung des Vorstandes,
f)
Ernennung von
Ehrenmitgliedern,
g)
Ausschluß von Mitgliedern,
h)
Beschlußfassung über
Satzungsänderungen sowie sonstiger vom Vorstand oder von einem Mitglied
gestellter Anträge, die Verwaltung, Organisation oder Zweck des Vereins
betreffen;
i)
Beschlußfassung über die
Auflösung des Vereins,
j)
Entscheidung gemäß § 4 (1).
§ 9 Beschlußfassung
der Mitgliederversammlung
(1)
Den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der 2.
Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom Präsidenten bestimmter
Stellvertreter.
(2)
Die Mitgliederversammlung faßt
ihre Beschlüsse in der Regel mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit
vor. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe
ist unzulässig. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes ist geheim
abzustimmen.
(3)
Beschlüsse über die Wiederwahl
der beiden Vorsitzenden und den Ausschluß eines Mitgliedes bedürfen der
Zweidrittelmehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(4)
Beschlüsse auf
Satzungsänderungen erfordern Dreiviertelmehrheit aller anwesenden ordentlichen
Mitglieder.
(5)
Anträge zur Tagesordnung, über
die abgestimmt werden soll, sind spätestens drei Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Verspätete
Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens die
Hälfte der anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit zustimmt.
§ 10 Beschlüsse,
Niederschriften
(1)
Die Beschlüsse des Vorstandes
und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen
Leiter der Sitzung sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2)
Über jede
Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird eine Niederschrift angefertigt,
die ebenfalls vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer abzuzeichnen ist.
§ 11 Finanzierung
des Vereins
(1)
Die finanzielle Basis für die
Tätigkeit des Vereins sind die Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder,
der Fördermitglieder, Spenden und Zuwendungen.
(2)
Die Verwendung der
finanziellen Mittel erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
(3)
Der Finanzbeauftragte gibt
jährlich auf der Mitgliederversammlung einen Finanzbericht.
§ 12 Kassenprüfung
(1)
Über die
Jahreshauptversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu
wählen, der dem Vorstand nicht angehören darf.
(2)
Der Kassenprüfer hat die
Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die
Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den
Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkiet der dem Vorstand genehmigten
Ausgaben. Der Kassenprüfer hat in der Mitgliederversammlung auch die
Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 14 Vereinsauflösung
(1)
Die Auflösung des Vereines
bedarf der Anwesenheit von zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder,
wobei mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen
müssen. Die nicht erschienen Mitglieder können schriftlich abstimmen.
(2)
Ist eine zu diesem Zweck
einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, kann eine binnen drei
Wochen erneut einzuberufende Versammlung auch bei der Anwesenheit einer
geringeren Zahl von Mitgliedern die Auflösung beschließen.
(3) Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereines auf Beschluss der Mitgliederversammlung
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen und
Eigentum an das Institut für Prähistorische Archäologie und an das Institut für
Klassische Archäologie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
übergeben, die es zur Förderung der archäologischen Forschung zu verwenden hat.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Mitglieder haben
keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§ 15 Gerichtsstand
und Erfüllungsort
Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist die Stadt Halle/Saale
Vorstehender
Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung in Halle/Saale am 30.5.2000
beschlossen.